Welche Informationen verlangt Art. 45 VAG?

Im Detail

Die Information muss rechtzeitig und verständlich erfolgen.

Prüfen Sie den geltenden Gesetzestext statt ein undatiertes Muster zu übernehmen.

Bewahren Sie einen Nachweis auf und aktualisieren Sie die Angaben bei Änderungen.

Was das Gesetz sagt

Art. 45 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG, SR 961.01) enthält die Informationspflichten der Vermittler.

Fedlex: Versicherungsaufsichtsgesetz, Art. 45

In der Praxis

Vergleichen Sie Ihr Informationsblatt mit dem amtlichen Text und lassen Sie Sonderfälle juristisch prüfen.

Wie Tacita hilft

Tacita dokumentiert die Abgabe von Informationen. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung.

Zuletzt aktualisiert :

Häufige Fragen