Welche Informationen verlangt Art. 45 VAG?
Im Detail
Die Information muss rechtzeitig und verständlich erfolgen.
Prüfen Sie den geltenden Gesetzestext statt ein undatiertes Muster zu übernehmen.
Bewahren Sie einen Nachweis auf und aktualisieren Sie die Angaben bei Änderungen.
Was das Gesetz sagt
Art. 45 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG, SR 961.01) enthält die Informationspflichten der Vermittler.
In der Praxis
Vergleichen Sie Ihr Informationsblatt mit dem amtlichen Text und lassen Sie Sonderfälle juristisch prüfen.
Wie Tacita hilft
Tacita dokumentiert die Abgabe von Informationen. Es ersetzt keine rechtliche Prüfung.
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Häufige Fragen